Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Firma

MGS-Milling & Grinding - Systems GmbH,    

Schwalbenweg 2, 66620 Braunshausen             

Stand 21.02.2015

 

  1. Geltung, Zustandekommen von Verträgen

    1. Alle Lieferungen, Leistungen sowie der Verkauf von Produkten durch unsere Firma erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des erteilten Auftrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

    2. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Die in Prospekten, Preislisten, Katalogen, Rundschreiben und sonstigen Drucksachen oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben wie Abbildungen, Beschreibungen, technische Daten und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt durch eine fristgerechte Annahme unseres schriftlichen Angebots oder eine von uns zugesandte Auftragsbestätigung, die den Umfang der von uns übernommenen Leistungen bestimmt, oder durch die unmittelbare Ausführung des Auftrages, zustande.
      An schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind, behalten wir uns Eigentumsrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Herstellerprospekten wird keine Haftung übernommen.

    3. Technische Änderungen bleiben vorbehalten. Etwaige Abweichungen sind dementsprechend hinzunehmen, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Wir behalten uns Produkt- und Leistungsänderungen, die die Funktionalität nicht beeinträchtigen, vor.

  2. Gegenstand des Vertrages

    1. Maßgeblich für den Inhalt und Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ist ergänzend zu diesen Geschäftsbedingungen der Inhalt unseres schriftlichen Angebots.

    2. Unsere Auftragsbestätigung bestimmt die im Einzelnen von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen. Des Weiteren legt unsere Auftragsbestätigung die vom Kunden zu zahlende Vergütung, sowie die Abnahme der Leistungen und die Lieferungen an den Kunden fest.

  3. Preise, Zahlungsbedingungen

    1. Art, Höhe und Zeitpunkt der zu leistenden Vergütung ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung und gilt "ab Werk" einschließlich Verpackung, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes schriftlich vereinbart wird.

    2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sämtliche Preise gelten zuzüglich etwaiger anderer gesetzlicher Kosten und Abgaben in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe.

    3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn von dem Zeitraum der Abgabe des Angebots bis zur Leistungserbringung eine Änderung der Materialkosten und/oder der Löhne eintreten sollte. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

    4. Bei Bekanntwerden einer Vermögensverschlechterung des Kunden nach Abschluss des Vertrages, können wir unsere Vorleistungsverpflichtung bis zur Bewirkung der Gegenleistung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung verweigern. Wir behalten uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde sich weigert, die durch Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetretene Gefährdung des Vertragszwecks durch Zug- um Zug-Leistung oder durch Sicherheitsleistung innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Die bis dahin anfallenden Kosten werden berechnet und sind sofort fällig.

    5. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen. Zahlungen tilgen zunächst etwaige Zinsen und Kosten, dann die jeweils älteste Schuld.

    6. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bank zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

    7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen bestrittener Forderungen nicht befugt.

  4. Lieferungen

    1. Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, aber nicht vor Abklärung aller technischen Daten. Sofern nicht ausdrücklich bestätigt, verstehen sich Lieferfristen als unverbindliche Richtwerte.

    2. Unsere Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von uns nicht zu vertretender Hindernisse, insbesondere Verzögerungen bei der Erstellung erforderlicher Vorleistungen anderer Werkunternehmer, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc., die auf unsere Lieferung und Leistung von erheblichem Einfluss sind. Wird aufgrund einer solchen Störung die Lieferung und Leistung für uns dauerhaft unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, werden wir endgültig von unseren Vertragspflichten befreit.

    3. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie sind für den Kunden nicht wirtschaftlich sinnvoll nutzbar.

    4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

    5. Kommt es infolge von Umständen, die vom Kunden zu vertreten sind, zu Verzögerungen, hat der Kunde uns sämtliche hieraus entstehenden Mehraufwendungen und Schäden zusätzlich zur vereinbarten Vergütung zu ersetzten.

  5. Gefahrenübergang

    1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.

    2. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch- Transport-, Feuer- und Wasserschäden und sonstige versicherbare Risiken versichert.

    3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

  6. Abnahme

    1. Die Abnahme durch den Kunden bewirkt die Fälligkeit der Vergütung und setzt die Gewährleistungsfrist in Gang. Je nach geschuldeter Leistung kommen Teilabnahmen in Betracht. Eine erfolgte Teilabnahme wird durch das Ergebnis der Endabnahme nicht berührt.

    2. Bei Lieferleistungen erfolgt die Abnahme durch vorbehaltlose Entgegennahme des Liefergegenstandes durch den Kunden.

    3. Der Kunde darf die Abnahme nicht verweigern, wenn lediglich unerhebliche Abweichungen von unserer Auftragsbestätigung gegeben sind. Solche unerheblichen Abweichungen werden in einer Abnahmeniederschrift aufgenommen und von uns im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.

    4. Ergibt die Abnahme wesentliche Abweichungen von unserer Auftragsbestätigung hat der Kunde uns eine angemessene Nachfrist zur Behebung dieser Abweichung zu setzen.
      Nach Ablauf dieser Nachfrist wird die Abnahme wiederholt. Ist sie erfolgreich, erklärt der Kunde die Abnahme. Liegen nach Ablauf der Nachfrist weiterhin wesentliche Abweichungen von unserer Auftragsbestätigung vor, kann der Kunde unter Ausschluss sonstiger Ansprüche vorbehaltlich einer Haftung gemäß Ziff. 9 entweder die Rückgängigmachung des Vertrages, bei Teilabnahmen lediglich hinsichtlich der nicht abnahmefähigen Teilleistung, sofern die abgenommenen Teilleistungen für sich allein für den Kunden wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind, oder eine angemessene Minderung der vereinbarten Vergütung verlangen.

    5. Erklärt der Kunde trotz erfolgreicher Abnahme die Abnahme nicht, gerät er in Verzug mit der Abnahme oder gibt er keine Erklärung gemäß Ziff. 6.4. ab, können wir ihm eine Nachfrist von 3 Wochen mit dem Hinweis setzen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist die Abnahme als erklärt gilt. Gibt der Kunde innerhalb dieser Nachfrist keine Erklärung ab oder wirkt er nicht an der Abnahme mit, gilt die Leistung bzw. abnahmefähige Teilleistung von uns als abgenommen.

    6. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Im Falle des Annahmeverzugs durch den Kunden geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über.

  7. Gewährleistung

    1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen im kaufmännischen Bereich voraus, dass dieser seinen nach §§ 377HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Abnahme, im Falle einer Teilabnahme für die abgenommenen Teilleistungen mit dieser und beträgt 12 Monate, wenn nicht anders angegeben.

    2. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Falls wir Mängel innerhalb einer vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist nicht beseitigen, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages, im Falle von Teilabnahmen jedoch bei Mängeln, die sich auf teilabnahmefähige Leistungen beziehen, nur hinsichtlich dieser, sofern die abgenommenen Teilleistungen für sich allein für den Kunden wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind, oder eine angemessene Herabsetzung der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, gleich welcher Art sind ausgeschlossen, sofern sich nicht aus Ziff. 8 etwas anderes ergibt.

    3. Der Kunde darf Gewährleistungsansprüche nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung abtreten.

    4. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige des Kunden, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden Kosten der Überprüfung und ggf. Reparatur dem Kunden zu den Sätzen unserer jeweils gültigen Preisliste sowie der uns von dritter Seite gesondert berechneten Leistungen in Rechnung gestellt.

    5. Mehr- oder Minderlieferungen sowie Maßtoleranzen in geringfügigem, branchenüblichem Umfang sowie die Lieferung einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware, soweit letzteres technisch nicht vermeidbar ist, berechtigen nicht zur Beanstandung der Lieferung.

    6. Wir haften nicht für Mängel an Fremdprodukten und/oder Fremdleistungen, die nicht von uns geliefert oder erbracht worden sind.

  8. Haftungsbeschränkung

    1. Zum Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind wir nur verpflichtet, wenn
      - der Schaden auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist, oder
      - eine zwingende Haftung durch das Produkthaftungsgesetz begründet wird, oder
      - wir eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise schuldhaft verletzt haben, oder
      - der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.

    2. Haften wir wegen einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), die nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

    3. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentliche Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unsere etwaige Haftung gemäß vorstehendem wie folgt eingeschränkt:
      Wir übernehmen keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Jede Haftung unsererseits für einfache Fahrlässigkeit, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich Unmöglichkeiten, Verschulden bei Vertragsabschluss, schuldhafter Verletzung von Nachbesserungspflichten und unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen, sofern die vorstehenden Ziffern nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen.

    4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

    5. Soweit Schadenersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, umfasst dieser Ausschluss bzw. diese Einschränkung auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Beauftragten.

  9. Eigentumsvorbehaltssicherung

    1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Kunden entstandenen Forderungen gleich welcher Art und welches Rechtsgrundes vor. Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltliche Eigentum als Sicherung des Saldovortrages. Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten und noch in unserem Eigentum stehenden Waren erfolgt in unserem Auftrag, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für uns erwachsen können.

    2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

    3. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Nennwert zu versichern.

    4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

    5. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiermit unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

    6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

    7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

    8. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

    9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

  10. Verschiedenes

    1. Jede Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei. Dies gilt nicht für die Abtretung unserer Vergütungsansprüche.

    2. Dieser Vertrag ersetzt alle etwaigen früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien über denselben Gegenstand. Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

    3. Die Nichtausübung eines Rechtes gemäß diesen Bestimmungen bedeutet keinen Verzicht auf die künftige Geltendmachung dieses Rechts.

    4. Für alle zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisse gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  11. Gerichtsstand

    Soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag der alleinige Gerichtsstand 66606 St. Wendel vereinbart. Etwaige ausschließliche gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt. Wir bleiben ferner zur Erhebung einer Klage oder der Einleitung sonstiger rechtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand bzw. Sitz des Kunden berechtigt.

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